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Schriften zur Gesundheitsökonomie, Band 28

Solidarität unter Managed Care?
Thomas M. Ecker

ISBN 3-931319-65-2
216 Seiten

Noch vor wenigen Jahren wurde ein dauerhaftes, administriertes Ausgleichsverfahren zwischen Krankenkassen nicht als notwendige Nebenbedingung des Krankenkassenwettbewerbs angesehen. Gleichwohl wurde die Einführung der Kassenartenwahlfreiheit in der GKV 1994 von der Schaffung eines dauerhaften Risikostrukturausgleichs begleitet. Inzwischen sind eine Erweiterung, Vertiefung, Regionalisierung u.ä. dieses Ausgleichsverfahrens in der Diskussion. Zentrales gesundheitspolitisches Argument für einen dauerhaften Risikostrukturausgleich ist das Ziel der Verhinderung von Selektionsprozessen. Inwieweit sich dieses Argument wissenschaftlich begründen läßt, wird mit der vorliegenden Arbeit gesundheitsökonomisch untersucht.

Nach einer methodischen Grundlegung wird ein Modell des Gesundheitswesens mit den Akteuren Krankenversicherung, Leistungserbringer und Konsument entwickelt und deren Austauschbeziehungen dargestellt. Danach zeigt der Verfasser zum einen die mit einem solidarischen Krankenversicherungssystem verbundenen abstrakten Regeln ("Solidarprinzip") auf. Zum anderen konkretisiert er das Phänomen der Risikoselektion.

Hierauf aufbauend untersucht der Verfasser, welche Handlungsanreize und Handlungsmöglichkeiten für eine Risikoselektion in einem Gesundheitswesen mit Kollektivverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ("Traditionelles Gesundheitswesen") bestehen. Dem stellt er die Veränderungen gegenüber, die sich aus der Einführung von selektivem Kontrahieren ("Managed Care") für die Anreize und Möglichkeiten der Risikoselektion ergeben.

Schließlich zeigt er, daß sich die Situation, in der die Voraussetzungen für eine Risikoselektion erfüllt sind, spieltheoretisch als Gefangenendilemma beschreiben läßt. Werden die allgemeinen und abstrakten spieltheoretischen Voraussetzungen für dessen Auflösung auf das Gesundheitswesen übertragen, so lassen sich freiwillige Ausgleichssysteme beschreiben, die den Risikostrukturausgleich ersetzen können. Hierdurch wird deutlich, daß die Notwendigkeit administrierter Ausgleichssysteme und damit auch des Risikostrukturausgleichs in der GKV wissenschaftlich nicht begründet werden kann.